Prostitution: Alle Infos zum neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Erstmals wurde 2002 das Prostitutionsgesetz eingeführt, das jetzt Anfang Juli mit dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erweiterung erhalten hat. Der vollständige Titel lautet “Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen” und wurde im letzten Jahr erlassen. Mit der Einführung ändern sich einige Dinge, wozu unter anderem die Erlaubnispflicht gehört, die fortan für das Gewerbe der Prostitution notwendig ist. Zudem müssen sich Männer und Frauen, die in diesem Gewerbe arbeiten, anmelden, wofür es eine Bescheinigung gibt. Durch diese Maßnahmen sollen die Prostituierten besser geschützt werden, ebenso will man damit die Kriminalität eindämmen, die oft mit dem Gewerbe einhergeht.

Telefonsex und Telefonerotik sind zwar erotische Dienstleistungen, jedoch handelt es sich dabei nicht um „sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten“ im physischen Sinne. Daher fällt Telefonsex im engeren Sinne nicht unter das Prostituiertenschutzgesetz. Andere Online-Sexdienste wie Camsex, Sexseiten oder andere Formen von digitalen erotischen Dienstleistungen werden durch das ProstSchG nicht direkt adressiert. Es gibt keine spezifische Neuregelung im ProstSchG, die sich direkt auf die Wahrnehmung von Sexkontakten im Internet bezieht.

Prostituiertenschutzgesetz tritt Anfang Juli 2017 in Kraft

Das im Oktober 2016 erlassene Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen ist mit dem 1. Juli 2017 offiziell in Kraft getreten. Damit wurde ein Gesetz verabschiedet, an dem seit 2013 unter Führung der SPD, CDU und CSU gearbeitet wurde. Es ergänzt somit das Prostitutionsgesetz, das 2002 dafür sorgte, dass Prostitution legal wurde. Damit konnten sich Sexarbeiter- und Arbeiterinnen auch erstmals gesetzlich versichern, was für die Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherungen gilt. Mit dem neuen Gesetz verfolgt man die Idee, einen noch besseren Schutz für Menschen zu gewährleisten, die in diesem Gewerbe tätig sind. Das Gesetz soll ermöglichen, noch stärker gegen Zwangsprostitution und Menschenhandel vorgehen zu können.

Im Laufe der Entwicklung des Gesetzes wurden einige Punkte eingeführt, zu denen auch die Anmeldepflicht gehört. Die Idee eines Mindestalters von 21 Jahren wurde jedoch nicht eingeführt, da es dafür massiven Gegenwind von den Sozial- und Frauenverbänden gab. Grundlegend wurde begründet, dass die Prositition ein eigener Wirtschaftszweig sei, der entsprechend auch nach den Gesetzen der Marktwirtschaft funktioniert. Gleichwohl muss aber auch erkannt werden, dass es in diesem Gewerbe oft Probleme mit der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, Persönlichkeitsrechten und der Gesundheit gibt.

Inhalte des neuen Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz enthält verschiedene Punkte, die ab dem 1. Juli 2017 gelten. Dazu gehört eine Anmeldepflicht, die für alle gilt, die der Prostitution in Deutschland nachgehen wollen. Bevor diese Anmeldung stattfinden kann, gibt es ein Aufklärungs- und Informationsgespräch, dem anschließend auch noch eine Gesundheitsberatung nachfolgt. Danach wird die Anmeldebescheinigung ausgegeben, die umgangssprachlich auch als “Hurenpass” oder “Hurenausweis” bezeichnet wird. Diese Bescheinigung enthält auch ein Lichtbild und muss stets bei der Ausführung der Arbeit mitgeführt werden. Nach zwei Jahren muss sie verlängert werden. Unter 21 Jahren gilt die Bescheinigung nur für ein Jahr.

Webseite zum Prostitutionsschutzgesetz 2017

Screenshot der Prostitutionsgesetz Webseite (www.prostitution2017.de) aufgenommen am 15.03.2018

Wer möchte, kann sich auch eine Alias-Bescheinigung ausstellen lassen, also eine Bescheinigung, auf der ein Pseudonym eingetragen ist, um so einen höheren Identitätsschutz zu haben. Nach erfolgreicher Anmeldung werden die entsprechenden Daten automatisch an das Finanzamt geschickt, das für die jeweilige Person zuständig ist. Sollte die Behörde den Eindruck haben, dass die Person nicht freiwillig agiert und unter einem Zwang steht, werden Schutzmaßnahmen ergriffen. Neben den neuen Regelungen für Prostituierte gibt es auch neue Rahmenbedingungen für die eigentlichen Gewerbebetriebe.

Als ein Gewerbe der Prostitution gelten alle Bordelle, ebenso Betriebe, die die Durchführung, Organisation und Vermittlung von Prostitution ermöglichen. Solche Betriebe sind mit dem neuen Gesetz erlaubnispflichtig. Diese Konzession muss eigenständig beantragt werden. Bei der Vergabe der Konzessionen wird genau geprüft, wer die Erlaubnis einholen will. Das geschieht unter anderem auch durch polizeiliche Auskünfte. Gab es innerhalb der letzten fünf Jahre Verstöße gegen bestimmte Gesetze, kann die Erlaubnis verweigert werden. Wer ein entsprechendes Gewerbe führen möchte, muss für den Schutz der Arbeiter sorgen.

Ein weiterer wichtiger Punkt des neuen Gesetzes besteht in der Kondompflicht. Ein Werben für Dienstleistungen ohne Kondom oder auch mit Schwangeren ist damit verboten. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Für Kunden können sogar Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich sein. Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz lassen sich auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden.

Kritik am ProstSchuG

Auch wenn man sich einig darüber ist, dass sich Dinge ändern müssen, gibt es doch auch einige Kritik an dem neuen Prostituiertenschutzgesetz. Unter anderem wird die Anmeldepflicht ins Visier genommen, da nicht eindeutig klar ist, was genau mit den Daten passiert und wer diese einsehen kann. Man befürchtet, dass dadurch keine anonyme Ausführung des Berufs möglich ist, was jedoch oftmals zum Schutz der Arbeitenden beiträgt. Kritisiert wurde dieser Punkt unter anderem vom Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen. Die Anmeldepflicht komme einem Outing gleich, was für private Nutten und Hobbyhuren zu sozialen Schwierigkeiten führen könnte.
 


 

Da zu erwarten ist, dass auch weiterhin Frauen und Männer ohne eine offizielle Anmeldung in der Prostitution arbeiten würden, besteht die Gefahr, das Übergriffe und Gewalttaten nicht mehr der Polizei gemeldet werden, da man davon ausgehen müsse, ohne die Erlaubnis bestraft zu werden. Der Kritik wird grundsätzlich entgegengehalten, dass sich der Schutz der Frauen auf anderem Wege kaum bewerkstelligen lässt. Ein weiterer Kritikpunkt besteht darin, dass das neue Gesetz keine scharfe Trennlinie zwischen der Prostitution an sich und der Bekämpfung des Menschenhandels zieht. Eine weitere Unschärfe sieht man bei bestimmten Tätigkeiten, die sich nicht ganz klar der Prostitution zuordnen lassen. Dazu gehören unter anderem Tantramassagen, die zwar mit dem Intimbereich zu tun haben, deshalb aber nicht unter Prostitution fallen könnten.

Informationen zum Umstieg aus der Prostitution

Nach wie vor ist es so, dass viele Menschen, vor allem Frauen, hauptsächlich aufgrund von Notsituationen in die Prostitution gehen, um so Geld verdienen zu können. Auch das erschwert den Ausstieg aus dem Gewerbe, der vielen nicht leicht fällt. Daher gibt es verschiedene Institutionen und Modellprojekte, die dabei helfen wollen, Männern und Frauen alternative Möglichkeiten für den Erwerb zu bieten. Hürden müssen abgebaut und Chancen eröffnet werden. Dabei kommt der Umstand hinzu, dass Menschen in der Prositution keinesfalls eine homogene Gruppe sind. Die Motive und Lebenssituationen können sich teilweise sehr stark voneinander unterscheiden.

News und Informationen zum Ausstieg lassen sich auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden, das 2015 auch einen Abschlussbericht zu verschiedenen Bundesmodellprojekten herausgebracht hat. Auch die Seite fim-frauenrecht.de bietet gute Informationen zu diesem Thema. Auch der Blog mission-freedom.de beschäftigt sich damit und zeigt Lösungswege für alle auf, die den Weg aus der Prostitution finden wollen. Wichtig ist, dass man sich in so einer Situation informiert und Hilfe sucht. Auch wenn der Ausstieg oft nicht leicht fällt, kann er doch über kurz oder lang gelingen.

Fazit zum neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Einerseits ist Prostitution ein Markt, der nach gewöhnlichen wirtschaftlichen Methoden funktioniert, andererseits ist den meisten Menschen klar, dass es sich hier eben auch um ein besonderes Gewerbe handelt, in dem Missbrauch, Zwang und Gewalt leider immer wieder anzutreffen sind. Durch das neue Prostituiertenschutzgesetz, das am 01. Juli 2017 in Kraft getreten ist, will man Arbeitende in diesem Gewerbe noch stärker schützen.

Der Schutz soll unter anderem durch die Anmeldepflicht gelingen, wonach Prostituierte sich offiziell anmelden müssen. Das soll einen besseren Schutz ermöglichen, wobei Kritiker sagen, dass sich durch die fehlende Anonymität erst recht eine Verschiebung in die Kriminalität ergeben könnte. Parallel zum Gesetz wird eine Evaluation gestartet, aus der sich bis spätestens 2025 ein Bericht ergeben soll.

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